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ZAPO Tele
Text gilt ab: 13.08.2022
Fassung: 19.11.2002
§ 13
Fächer der schriftlichen Prüfung
(1) In allen Ausbildungsrichtungen werden die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik schriftlich geprüft.
(2) Schriftlich geprüft werden ferner
1.
in der Ausbildungsrichtung Technik das Fach Physik,
2.
in der Ausbildungsrichtung Wirtschaft das Fach Wirtschaftslehre und
3.
in der Ausbildungsrichtung Sozialwesen das Fach Psychologie.
(3) Gegenstand der Abschlussprüfung sind die Lerninhalte der multimedialen Angebote und des schriftlichen Begleitmaterials.
(4) Die Aufgaben stellt das Staatsministerium.