Inhalt
    
    
                
                  § 13
                   Fächer der schriftlichen Prüfung 
                  
                 
                (1) In allen Ausbildungsrichtungen werden die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik schriftlich geprüft.
                (2) Schriftlich geprüft werden ferner
                
                  - 1.
 
                  - 
                    
in der Ausbildungsrichtung Technik das Fach Physik,
                   
                  
                  - 2.
 
                  - 
                    
in der Ausbildungsrichtung Wirtschaft das Fach Wirtschaftslehre und
                   
                  
                  - 3.
 
                  - 
                    
in der Ausbildungsrichtung Sozialwesen das Fach Psychologie.
                   
                  
                
                (3) Gegenstand der Abschlussprüfung sind die Lerninhalte der multimedialen Angebote und des schriftlichen Begleitmaterials.
                (4) Die Aufgaben stellt das Staatsministerium.