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Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV Inflationsausgleich Forst) Vom 20. Februar 2024 (§§ 1–5)
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Inflationsausgleichs-Einmalzahlung
§ 3 Inflationsausgleichs-Monatszahlungen
§ 4 Gemeinsame Bestimmungen für die Sonderzahlungen nach §§ 2 und 3
§ 5 Inkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 20.02.2024
Fassung: 20.02.2024
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Frankfurt, den 20. Februar 2024
Für die
Tarifgemeinschaft deutscher Länder
Der Vorsitzende des Vorstandes
Für die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
– Bundesvorstand –