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Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV Inflationsausgleich Forst) Vom 20. Februar 2024 (§§ 1–5)
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Inflationsausgleichs-Einmalzahlung
§ 3 Inflationsausgleichs-Monatszahlungen
§ 4 Gemeinsame Bestimmungen für die Sonderzahlungen nach §§ 2 und 3
§ 5 Inkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 20.02.2024
Fassung: 20.02.2024
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Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder
(TV Inflationsausgleich Forst)
Vom 20. Februar 2024
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
– Bundesvorstand –,
andererseits
wird Folgendes vereinbart: