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Text gilt ab: 20.02.2024
Fassung: 20.02.2024
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Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder
(TV Inflationsausgleich Forst)
Vom 20. Februar 2024

Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
– Bundesvorstand –,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die unter den Geltungsbereich eines der nachstehenden Tarifverträge fallen:
a)
Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-Forst in der Fassung der Anlage zu § 4 des Änderungstarifvertrages zum TV-L-Forst Nr. 9 vom 15. Februar 2022 bzw. des diesem nachfolgenden Änderungstarifvertrags),
b)
Tarifvertrag für Auszubildende zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TVA-Forst in der Fassung der Anlage zu § 4 des Änderungstarifvertrages Nr. 8 zum TVA-L-Forst vom 15. Februar 2022 bzw. des diesem nachfolgenden Änderungstarifvertrags).
§ 2
Inflationsausgleichs-Einmalzahlung
(1) 1Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleichs-Einmalzahlung), die zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausgezahlt wird, wenn ihr Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis am 9. Dezember 2023 besteht und sie in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt hatten. 2Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Einmalzahlung gelten abweichend von Satz 1 auch dann als erfüllt, wenn das Arbeitsverhältnis am 9. Dezember 2023 wegen winterlicher Arbeitsunterbrechung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 TVÜ-Forst nicht besteht; in diesem Falle wird die Einmalzahlung ausgezahlt, wenn der/die Forstbeschäftigte die Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 2 TVÜ-Forst wieder aufnimmt.
(2) 1Die Höhe der Inflationsausgleichs-Einmalzahlung beträgt für Personen, die unter den Geltungsbereich des TV-Forst fallen, 1.800 Euro. 2Für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVA-Forst fallen, beträgt die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung 1.000 Euro. 3§ 24 Absatz 2 TV-Forst gilt entsprechend. 4Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 9. Dezember 2023. 5Sofern an diesem Tag das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis geruht hat, sind die Verhältnisse am Tag vor dem Beginn des Ruhens maßgeblich; dem Ruhen gleichgestellt ist die winterliche Arbeitsunterbrechung im Sinne von § 19 Absatz 1 Satz 1 TVÜ-Forst.
§ 3
Inflationsausgleichs-Monatszahlungen
(1) 1Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten in den Monaten Januar 2024 bis Oktober 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen (Inflationsausgleichs-Monatszahlungen). 2Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt für den jeweiligen Bezugsmonat, die Auszahlung für die Monate Januar 2024 bis April 2024 erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt. 3Der Anspruch auf Inflationsausgleichs-Monatszahlungen besteht jeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat. 4Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Monatszahlungen gelten abweichend von Satz 3 auch dann als erfüllt, wenn das Arbeitsverhältnis während des gesamten Bezugsmonats wegen winterlicher Arbeitsunterbrechung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 TVÜ-Forst nicht besteht; in diesem Falle wird die jeweils betroffene Monatszahlung ausgezahlt, wenn der/die Forstbeschäftigte die Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 2 TVÜ-Forst wieder aufnimmt.
(2) 1Die Höhe der Inflationsausgleichs-Monatszahlungen beträgt für Personen, die unter den Geltungsbereich des TV-Forst fallen, in den Bezugsmonaten jeweils 120 Euro. 2Für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVA-Forst fallen, betragen die Inflationsausgleichs-Monatszahlungen in den Bezugsmonaten jeweils 50 Euro. 3§ 24 Absatz 2 TV-Forst gilt entsprechend. 4Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Bezugsmonats. 5Sofern am jeweils ersten Tag des jeweiligen Bezugsmonats das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis ruht, sind die Verhältnisse am Tag vor dem Beginn des Ruhens maßgeblich; dem Ruhen gleichgestellt ist die winterliche Arbeitsunterbrechung im Sinne von § 19 Absatz 1 Satz 1 TVÜ-Forst.
§ 4
Gemeinsame Bestimmungen für die Sonderzahlungen nach §§ 2 und 3
(1) 1Die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung nach § 2 sowie die Inflationsausgleichs-Monatszahlungen nach § 3 werden jeweils zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt. 2Es handelt sich jeweils um einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes für die Jahre 2023 und 2024.
(2) 1Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 bzw. § 3 Absatz 1 Satz 3 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TV-Forst und § 29 TV-Forst genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 und 3 TV-Forst), auch wenn dieser wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes oder einer entsprechenden gesetzlichen Leistung nicht gezahlt wird. 2Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 bzw. § 3 Absatz 1 Satz 3 sind ferner die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung nach §§ 9, 13 und 14 TVA-L BBiG, §§ 9, 13 und 14 TVA-L Pflege, §§ 9, 13 und 14 TVA-L Gesundheit, §§ 9, 13 und 14 TVA-Forst. 3Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt sind der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 IfSG, Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG sowie Verletztengeld nach § 45 SGB VII.
(3) Die Zahlungen nach §§ 2 und 3 sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(4) Die Zahlungen nach §§ 2 und 3 sind bei der Bemessung sonstiger tariflicher Leistungen nicht zu berücksichtigen.
§ 5
Inkrafttreten
Unter der auflösenden Bedingung, dass die Tarifeinigung zwischen den Tarifvertragsparteien vom 20. Februar 2024 bis zum Ablauf des 30. April 2024 von keiner Tarifvertragspartei widerrufen wird, tritt dieser Tarifvertrag am 20. Februar 2024 in Kraft.
Frankfurt, den 20. Februar 2024
Für die
Tarifgemeinschaft deutscher Länder
Der Vorsitzende des Vorstandes
Für die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
– Bundesvorstand –