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Text gilt ab: 20.02.2024
Fassung: 20.02.2024
§ 3
Inflationsausgleichs-Monatszahlungen
(1) 1Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten in den Monaten Januar 2024 bis Oktober 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen (Inflationsausgleichs-Monatszahlungen). 2Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt für den jeweiligen Bezugsmonat, die Auszahlung für die Monate Januar 2024 bis April 2024 erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt. 3Der Anspruch auf Inflationsausgleichs-Monatszahlungen besteht jeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat. 4Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Monatszahlungen gelten abweichend von Satz 3 auch dann als erfüllt, wenn das Arbeitsverhältnis während des gesamten Bezugsmonats wegen winterlicher Arbeitsunterbrechung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 TVÜ-Forst nicht besteht; in diesem Falle wird die jeweils betroffene Monatszahlung ausgezahlt, wenn der/die Forstbeschäftigte die Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 2 TVÜ-Forst wieder aufnimmt.
(2) 1Die Höhe der Inflationsausgleichs-Monatszahlungen beträgt für Personen, die unter den Geltungsbereich des TV-Forst fallen, in den Bezugsmonaten jeweils 120 Euro. 2Für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVA-Forst fallen, betragen die Inflationsausgleichs-Monatszahlungen in den Bezugsmonaten jeweils 50 Euro. 3§ 24 Absatz 2 TV-Forst gilt entsprechend. 4Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Bezugsmonats. 5Sofern am jeweils ersten Tag des jeweiligen Bezugsmonats das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis ruht, sind die Verhältnisse am Tag vor dem Beginn des Ruhens maßgeblich; dem Ruhen gleichgestellt ist die winterliche Arbeitsunterbrechung im Sinne von § 19 Absatz 1 Satz 1 TVÜ-Forst.