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TV-EL-F
Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 15.07.2008
§ 4
Allgemeine Bestimmungen
(1) 1Die ergänzende Leistung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie die ergänzende Leistung für Kinder nach § 3 nehmen in prozentualer Höhe und hinsichtlich des Zeitpunkts an den nach dem 30. September 2023 stattfindenden allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) teil. 2Hierbei ist die lineare Anpassung des Tabellenentgelts einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers der Entgeltgruppe 9b TV-L maßgebend; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt.
(2) 1Die ergänzende Leistung nach den §§ 2 und 3 wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Tabellenentgelt, Ausbildungsentgelt, Entgeltfortzahlung nach den §§ 22 und 26 TV-Forst) zustehen. 2Die tariflichen Bestimmungen über die Berechnung der Bezüge für Teilzeiträume gelten entsprechend.
(3) Die ergänzende Leistung nach den §§ 2 und 3 ist bei der Bemessung der Jahressonderzahlung nicht zu berücksichtigen.
Protokollnotiz zu Absatz 2
Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, wird die ergänzende Leistung bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses als Bestandteil der Entgeltfortzahlung nach § 22 TV-Ärzte berücksichtigt.