Inhalt

TV-EL-F
Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 15.07.2008
§ 2
Voraussetzungen und Höhe der ergänzenden Leistung
(1) 1Beschäftigte erhalten eine ergänzende Leistung
a)
vom 1. Januar 2021 bis 30. November 2022 in Höhe von
132,50 €,
b)
ab 1. Dezember 2022 in Höhe von
136,21 €
monatlich. 2Nichtvollbeschäftigte Beschäftigte erhalten von der ergänzenden Leistung nach Satz 1 den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.
(2) Zur Forstwirtin/zum Forstwirt Auszubildende erhalten eine ergänzende Leistung
a)
vom 1. Januar 2021 bis 30. November 2022 in Höhe von
66,24 €,
b)
ab 1. Dezember 2022 in Höhe von
68,09 €
monatlich.