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TV-EL-F
Text gilt ab: 01.04.2026
Fassung: 15.07.2008
§ 3
Ergänzende Leistung für Kinder
Die ergänzende Leistung nach § 2 Abs. 1 und 2 erhöht sich für jedes Kind, für das den Beschäftigten bzw. den zur Forstwirtin/zum Forstwirt Auszubildenden Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird,
a)
ab 1. April 2026 bis 28. Februar 2027 in Höhe von
41,27 €,
b)
ab 1. März 2027 bis 31. Dezember 2027 in Höhe von
42,10 €,
c)
ab 1. Januar 2028 in Höhe von
42,52 €
monatlich.