Inhalt

TV-EL-F
Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 15.07.2008
§ 3
Ergänzende Leistung für Kinder
Die ergänzende Leistung nach § 2 Abs. 1 und 2 erhöht sich für jedes Kind, für das den Beschäftigten bzw. den zur Forstwirtin/zum Forstwirt Auszubildenden Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird,
a)
vom 1. Januar 2021 bis 30. November 2022 in Höhe von
35,34 €
b)
ab 1. Dezember 2022 in Höhe von
36,33 €
monatlich.