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TV-EL-F
Text gilt ab: 01.11.2024
Fassung: 15.07.2008
§ 3
Ergänzende Leistung für Kinder
Die ergänzende Leistung nach § 2 Abs. 1 und 2 erhöht sich für jedes Kind, für das den Beschäftigten bzw. den zur Forstwirtin/zum Forstwirt Auszubildenden Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird,
a)
vom 1. Dezember 2022 bis 31. Oktober 2024 in Höhe von
36,33 €,
b)
ab 1. November 2024 bis 31. Januar 2025 in Höhe von
38,06 €,
c)
ab 1. Februar 2025 in Höhe von
40,15 €.