Inhalt
§ 3
Ergänzende Leistung für Kinder
Die ergänzende Leistung nach § 2 Abs. 1 und 2 erhöht sich für jedes Kind, für das den Beschäftigten bzw. den zur Forstwirtin/zum Forstwirt Auszubildenden Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird,
a)
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vom 1. Januar 2021 bis 30. November 2022 in Höhe von
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35,34 €
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b)
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ab 1. Dezember 2022 in Höhe von
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36,33 €
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monatlich.