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BayTGV
Text gilt ab: 01.03.2018
Fassung: 15.07.2002
§ 6
Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort
(1) Berechtigte, die täglich an den Wohnort zurückkehren oder denen die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhalten als Trennungsgeld Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen (Art. 5 und 6 BayRKG), soweit die Wegstrecke zur bisherigen Dienststelle überschritten wird.
(2) 1Zusätzlich wird ein Verpflegungszuschuss von 2 € je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als elf Stunden beträgt, es sei denn, dass Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand besteht oder des Amts wegen unentgeltlich Verpflegung gewährt wird. 2Mehrarbeitsstunden werden berücksichtigt, wenn sie angeordnet sind. 3Bei Dienstschichten, die sich über zwei Kalendertage erstrecken, wird die Abwesenheitsdauer für jede Schicht berechnet.
(3) Muss aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.
(4) 1Das Trennungsgeld nach Absatz 1 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise (Art. 14 Abs. 1 BayRKG) nicht übersteigen, wenn der Berechtigte täglich zurückkehrt, obwohl ihm dies nicht zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2). 2Als Übernachtungsgeld des Trennungsreisegeldes wird höchstens der Betrag gemäß Art. 9 Abs. 2 BayRKG berücksichtigt.