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BayTGV
Text gilt ab: 01.03.2018
Fassung: 15.07.2002
§ 5
Reisebeihilfe für Heimfahrten
(1) 1Berechtigte nach § 3 erhalten eine Reisebeihilfe für jeden halben Monat, wenn sie die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a oder b erfüllen oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Übrigen für jeden Monat. 2Ändern sich die Voraussetzungen des Satzes 1, so beginnt der neue Anspruchszeitraum erst nach Ablauf des bisherigen, sofern dies für die Berechtigten günstiger ist. 3Der Anspruchszeitraum wird aus Anlass einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 durch Samstage, Sonn- und Feiertage und Tage der Dienstantrittsreise nicht unterbrochen. 4Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Reise im maßgebenden Anspruchszeitraum beginnt. 5Zusätzliche Reisebeihilfen können von der obersten Dienstbehörde bewilligt werden, wenn eine dem Berechtigten gestellte Unterkunft vorübergehend aus dienstlichen Gründen nicht genutzt werden kann.
(2) An Stelle einer Reise der Berechtigten kann auch eine Reise des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners, eines Kindes oder einer Person nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b berücksichtigt werden.
(3) 1Als Reisebeihilfe werden die entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für die Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse einschließlich Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels vom Dienstort zum bisherigen Wohnort und zurück erstattet. 2Bei Benutzung anderer als regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel beträgt die Reisebeihilfe 65 v.H. der Sätze nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayRKG für jeden vollen Kilometer der kürzesten verkehrsüblichen Straßenverbindung zwischen Dienstort und bisheriger Wohnung und zurück, bei Mitnahme in einem Kraftfahrzeug eines Dritten, der im öffentlichen Dienst beschäftigt ist und Anspruch auf Wegstreckenentschädigung hat, begrenzt auf die Sätze nach Art. 6 Abs. 2 BayRKG. 3Je Heimfahrt werden höchstens 240 € erstattet; Art. 5 Abs. 1 Satz 4 BayRKG gilt sinngemäß. 4In besonderen Fällen können die tatsächlich entstandenen Flugkosten erstattet werden. 5An die Stelle des bisherigen Wohnorts kann fallweise auch ein anderer Aufenthaltsort von Angehörigen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a und b) treten, sofern dadurch die Reisebeihilfe nach Satz 1 oder 2 nicht überschritten wird.
(4) In besonderen Einzelfällen kann die oberste Dienstbehörde auch eine über Absatz 3 hinausgehende Reisebeihilfe gewähren.