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BayTGV
Text gilt ab: 01.03.2018
Fassung: 15.07.2002
§ 4
Sonderbestimmungen bei auswärtigem Verbleiben
(1) Für volle Kalendertage
1.
der Abwesenheit vom neuen Dienstort und dem Ort der auf Grund einer dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 bezogenen Unterkunft,
2.
eines Aufenthalts in einem Krankenhaus, einer Sanatoriumsbehandlung oder einer Heilkur,
3.
der Beschäftigungsverbote nach den mutterschutzrechtlichen Bestimmungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2)
erhalten Berechtigte an Stelle des Trennungsreisegeldes Ersatz der notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Dienstort, an Stelle des Trennungstagegeldes 35 v.H. des Satzes nach § 3 Abs. 2; bei Aufgabe der Unterkunft oder Bereitstellung unentgeltlicher Unterkunft des Amts wegen wird kein Trennungsgeld gewährt.
(2) Auf das Tagegeld des Trennungsreisegeldes ist die für eine Dienstreise oder einen Dienstgang von weniger als 24 Stunden zustehende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand anzurechnen.
(3) Wird bei einer Änderung des Dienstortes auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung kein Trennungsgeld für die bisherige Unterkunft mehr gewährt, werden die notwendigen Auslagen für diese Unterkunft bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann.
(4) 1Ändert sich der neue Dienstort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 für längstens drei Monate, werden nachgewiesene notwendige Kosten für das Beibehalten der Unterkunft am bisherigen Dienstort erstattet. 2Bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr wird neben dem Trennungsgeld nach § 3 eine Entschädigung nach § 6 Abs. 1 und 3 gewährt.
(5) 1Wird der Dienstort in den Fällen des Absatz 1 Nr. 3 oder auf Grund einer Erkrankung verlassen, werden die Fahrauslagen für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei einer Dienstreise erstattet. 2Nach Rückkehr steht Berechtigten kein Trennungsreisegeld zu, wenn die Unterkunft wieder in Anspruch genommen werden kann, für die das Trennungsgeld bis zur Rückkehr gewährt wird.
(6) Verbleibt der Berechtigte an einem auswärtigen Dienstort, an dem auch dessen Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner beschäftigt ist oder wohnt, und erhalten beide Trennungsgeld nach § 3 oder eine entsprechende Entschädigung nach den Vorschriften anderer Dienstherren, hat der Berechtigte nur Anspruch auf Trennungstagegeld nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2.
(7) Erhalten Berechtigte in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nrn. 7 und 9 von der Beschäftigungsstelle eine dem Trennungsgeld entsprechende Entschädigung, ist diese auf das Trennungsgeld anzurechnen.
(8) Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde entsprechend den notwendigen Mehrauslagen ein ermäßigtes Trennungsgeld.