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BayTGV
Text gilt ab: 01.03.2018
Fassung: 15.07.2002
§ 2
Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung
(1) 1Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, steht Trennungsgeld zu,
1.
wenn Berechtigte seit dem Tag des Wirksamwerdens der Zusage oder, falls für sie günstiger, der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 uneingeschränkt umzugswillig sind und
2.
solange sie wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets (Art. 4 Abs. 3 Satz 2 BayUKG) nicht umziehen können.
2Uneingeschränkt umzugswillig ist, wer sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um eine angemessene Wohnung bemüht. 3Angemessen ist eine Wohnung, die der Dienststellung und den familiären Bedürfnissen der Berechtigten entspricht. 4Bei unverheirateten Berechtigten ohne eigene Wohnung (Art. 9 Abs. 3 BayUKG) gilt als angemessene Wohnung auch ein möbliertes Zimmer oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft. 5Kein Trennungsgeld erhält, wer sich nur um eine Nebenwohnung bemüht.
(2) 1Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug der umzugwilligen Berechtigten im Zeitpunkt des Wegfalls des Wohnungsmangels einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:
1.
vorübergehende schwere Erkrankung der Berechtigten oder ihrer Familienangehörigen (Art. 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BayUKG) bis zur Dauer von einem Jahr;
2.
Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (Art. 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BayUKG) nach § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 BayMuSchV;
3.
Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (Art. 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BayUKG) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der vorletzten Jahrgangsstufe einer weiterführenden Schulausbildung oder im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich der Zeitraum bis zum Ende des folgenden Schul- oder Ausbildungsjahres;
4.
Schul- oder Berufsausbildung eines schwer behinderten Kindes (Art. 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BayUKG) bis zur Beendigung der Ausbildung, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann,
5.
akute lebensbedrohende Erkrankung oder plötzlich eintretende Pflegebedürftigkeit eines Elternteils der Berechtigten oder ihrer Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, wenn dieser in hohem Maße Hilfe von Familienangehörigen des Berechtigten (Art. 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BayUKG) erhält, bis zur Dauer von einem Jahr;
6.
Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3;
7.
Errichtung oder Kauf eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung am neuen Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets (Art. 4 Abs. 3 Satz 2 BayUKG), wenn die damit zusammenhängenden Vorbereitungen oder Vertragsverhandlungen schon soweit fortgeschritten sind, dass dem Berechtigten ein Rücktritt von dem Bauvorhaben oder dem Kaufvertrag billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann.
2Trennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber einer oder mehrere der in Satz 1 genannten Hinderungsgründe vorliegen. 3Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund im Sinn des Satzes 1 vor, ist mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, längstens bis zu einem weiteren Jahr abzusehen. 4Nach Wegfall des Hinderungsgrundes darf Trennungsgeld auch bei erneutem Wohnungsmangel nicht gewährt werden.
(3) Ist ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlass einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, kann Trennungsgeld in sinngemäßer Anwendung dieser Verordnung bis zum Tag vor der Dienstantrittsreise längstens für drei Monate gewährt werden.
(4) 1Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, wird dadurch ein Trennungsgeldanspruch nicht begründet; ein erloschener Trennungsgeldanspruch lebt nicht wieder auf. 2Dies gilt nicht für den Fall der Rücknahme der Zusage der Umzugskostenvergütung, wenn im Zeitpunkt der Zusage Gründe für die Nichtzusage vorlagen, die der zuständigen Behörde jedoch erst später bekannt wurden.