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BayTGV
Text gilt ab: 01.03.2018
Fassung: 15.07.2002
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Verordnung über das Trennungsgeld der Beamten und Richter
(Bayerische Trennungsgeldverordnung – BayTGV)
Vom 15. Juli 2002
(GVBl. S. 346)
BayRS 2032-5-3-F

Vollzitat nach RedR: Bayerische Trennungsgeldverordnung (BayTGV) vom 15. Juli 2002 (GVBl. S. 346, BayRS 2032-5-3-F), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 5. Februar 2018 (GVBl. S. 64) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter – Bayerisches Umzugskostengesetz – BayUKG – (BayRS 2032-5-1-F), zuletzt geändert durch § 20 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140), und Art. 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz – BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl. S. 133, BayRS 2032-4-1-F) erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
Geltungs- und Anwendungsbereich
(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind Beamte und Richter des Freistaates Bayern, Beamte der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der zu den genannten Dienstherren abgeordneten Beamten und Richter.
(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlass der
1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen,
2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3.
Verlegung der Dienststelle,
4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einer anderen Dienststelle der Beschäftigungsbehörde,
5.
Übertragung eines anderen, eines neuen oder eines weiteren Richteramts (§ 27 Abs. 2, § 32 Abs. 1 und 2 Deutsches Richtergesetz, Art. 9 Bayerisches Richtergesetz),
6.
Abordnung,
7.
Zuweisung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes,
8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einer anderen Dienststelle der Beschäftigungsbehörde,
9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
11.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung längstens bis zu einem Jahr.
(3) 1Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und sich die Wohnung der berechtigten Person nicht am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet (Art. 4 Abs. 3 Satz 2 BayUKG) befindet. 2Bei Maßnahmen nach Abs. 2 Nrn. 6 bis 9 ohne Zusage der Umzugskostenvergütung findet die Einzugsgebietsregelung keine Anwendung.
§ 2
Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung
(1) 1Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, steht Trennungsgeld zu,
1.
wenn Berechtigte seit dem Tag des Wirksamwerdens der Zusage oder, falls für sie günstiger, der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 uneingeschränkt umzugswillig sind und
2.
solange sie wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets (Art. 4 Abs. 3 Satz 2 BayUKG) nicht umziehen können.
2Uneingeschränkt umzugswillig ist, wer sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um eine angemessene Wohnung bemüht. 3Angemessen ist eine Wohnung, die der Dienststellung und den familiären Bedürfnissen der Berechtigten entspricht. 4Bei unverheirateten Berechtigten ohne eigene Wohnung (Art. 9 Abs. 3 BayUKG) gilt als angemessene Wohnung auch ein möbliertes Zimmer oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft. 5Kein Trennungsgeld erhält, wer sich nur um eine Nebenwohnung bemüht.
(2) 1Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug der umzugwilligen Berechtigten im Zeitpunkt des Wegfalls des Wohnungsmangels einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:
1.
vorübergehende schwere Erkrankung der Berechtigten oder ihrer Familienangehörigen (Art. 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BayUKG) bis zur Dauer von einem Jahr;
2.
Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (Art. 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BayUKG) nach § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 BayMuSchV;
3.
Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (Art. 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BayUKG) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der vorletzten Jahrgangsstufe einer weiterführenden Schulausbildung oder im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich der Zeitraum bis zum Ende des folgenden Schul- oder Ausbildungsjahres;
4.
Schul- oder Berufsausbildung eines schwer behinderten Kindes (Art. 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BayUKG) bis zur Beendigung der Ausbildung, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann,
5.
akute lebensbedrohende Erkrankung oder plötzlich eintretende Pflegebedürftigkeit eines Elternteils der Berechtigten oder ihrer Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, wenn dieser in hohem Maße Hilfe von Familienangehörigen des Berechtigten (Art. 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BayUKG) erhält, bis zur Dauer von einem Jahr;
6.
Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3;
7.
Errichtung oder Kauf eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung am neuen Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets (Art. 4 Abs. 3 Satz 2 BayUKG), wenn die damit zusammenhängenden Vorbereitungen oder Vertragsverhandlungen schon soweit fortgeschritten sind, dass dem Berechtigten ein Rücktritt von dem Bauvorhaben oder dem Kaufvertrag billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann.
2Trennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber einer oder mehrere der in Satz 1 genannten Hinderungsgründe vorliegen. 3Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund im Sinn des Satzes 1 vor, ist mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, längstens bis zu einem weiteren Jahr abzusehen. 4Nach Wegfall des Hinderungsgrundes darf Trennungsgeld auch bei erneutem Wohnungsmangel nicht gewährt werden.
(3) Ist ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlass einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, kann Trennungsgeld in sinngemäßer Anwendung dieser Verordnung bis zum Tag vor der Dienstantrittsreise längstens für drei Monate gewährt werden.
(4) 1Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, wird dadurch ein Trennungsgeldanspruch nicht begründet; ein erloschener Trennungsgeldanspruch lebt nicht wieder auf. 2Dies gilt nicht für den Fall der Rücknahme der Zusage der Umzugskostenvergütung, wenn im Zeitpunkt der Zusage Gründe für die Nichtzusage vorlagen, die der zuständigen Behörde jedoch erst später bekannt wurden.
§ 3
Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben
(1) 1Berechtigte, die nicht täglich zum Wohnort zurückkehren und denen die tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhalten für die ersten sieben Tage nach dem Tag der Beendigung der Dienstantrittsreise Trennungsreisegeld in Höhe des Tage- und Übernachtungsgeldes wie bei Dienstreisen. 2Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn die einfache Entfernung zur Wohnung auf der kürzesten verkehrsüblichen Straßenverbindung mehr als 60 km beträgt. 3Die Siebentagefrist verlängert sich nicht um die Tage, an denen Berechtigte vom Dienstort abwesend sind oder Urlaub haben. 4Die oberste Dienstbehörde kann das Trennungsreisegeld in besonderen Fällen über die Siebentagefrist hinaus bewilligen.
(2) 1Im Anschluss an das Trennungsreisegeld wird Trennungstagegeld gewährt. 2Behalten Berechtigte ihre Wohnung (Art. 9 Abs. 3 BayUKG) bei, beträgt der Trennungstagegeldanspruch bei
1.
Berechtigten, die in häuslicher Gemeinschaft (Art. 2 Abs. 3 BayUKG) mit
a)
ihrem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner leben,
b)
einem Verwandten bis zum zweiten Grad, einem Pflegekind oder Pflegeeltern leben und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewähren oder
c)
einer Person leben, deren Hilfe sie aus beruflichen oder nach ärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedürfen,
13,60 €,
2.
sonstigen Berechtigten 9,20 €.
3Berechtigte, die ihre Unterkunft beibehalten, erhalten als Trennungstagegeld 6,30 €.
(3) Art. 11 BayRKG gilt entsprechend.
§ 4
Sonderbestimmungen bei auswärtigem Verbleiben
(1) Für volle Kalendertage
1.
der Abwesenheit vom neuen Dienstort und dem Ort der auf Grund einer dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 bezogenen Unterkunft,
2.
eines Aufenthalts in einem Krankenhaus, einer Sanatoriumsbehandlung oder einer Heilkur,
3.
der Beschäftigungsverbote nach den mutterschutzrechtlichen Bestimmungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2)
erhalten Berechtigte an Stelle des Trennungsreisegeldes Ersatz der notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Dienstort, an Stelle des Trennungstagegeldes 35 v.H. des Satzes nach § 3 Abs. 2; bei Aufgabe der Unterkunft oder Bereitstellung unentgeltlicher Unterkunft des Amts wegen wird kein Trennungsgeld gewährt.
(2) Auf das Tagegeld des Trennungsreisegeldes ist die für eine Dienstreise oder einen Dienstgang von weniger als 24 Stunden zustehende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand anzurechnen.
(3) Wird bei einer Änderung des Dienstortes auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung kein Trennungsgeld für die bisherige Unterkunft mehr gewährt, werden die notwendigen Auslagen für diese Unterkunft bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann.
(4) 1Ändert sich der neue Dienstort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 für längstens drei Monate, werden nachgewiesene notwendige Kosten für das Beibehalten der Unterkunft am bisherigen Dienstort erstattet. 2Bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr wird neben dem Trennungsgeld nach § 3 eine Entschädigung nach § 6 Abs. 1 und 3 gewährt.
(5) 1Wird der Dienstort in den Fällen des Absatz 1 Nr. 3 oder auf Grund einer Erkrankung verlassen, werden die Fahrauslagen für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei einer Dienstreise erstattet. 2Nach Rückkehr steht Berechtigten kein Trennungsreisegeld zu, wenn die Unterkunft wieder in Anspruch genommen werden kann, für die das Trennungsgeld bis zur Rückkehr gewährt wird.
(6) Verbleibt der Berechtigte an einem auswärtigen Dienstort, an dem auch dessen Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner beschäftigt ist oder wohnt, und erhalten beide Trennungsgeld nach § 3 oder eine entsprechende Entschädigung nach den Vorschriften anderer Dienstherren, hat der Berechtigte nur Anspruch auf Trennungstagegeld nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2.
(7) Erhalten Berechtigte in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nrn. 7 und 9 von der Beschäftigungsstelle eine dem Trennungsgeld entsprechende Entschädigung, ist diese auf das Trennungsgeld anzurechnen.
(8) Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde entsprechend den notwendigen Mehrauslagen ein ermäßigtes Trennungsgeld.
§ 5
Reisebeihilfe für Heimfahrten
(1) 1Berechtigte nach § 3 erhalten eine Reisebeihilfe für jeden halben Monat, wenn sie die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a oder b erfüllen oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Übrigen für jeden Monat. 2Ändern sich die Voraussetzungen des Satzes 1, so beginnt der neue Anspruchszeitraum erst nach Ablauf des bisherigen, sofern dies für die Berechtigten günstiger ist. 3Der Anspruchszeitraum wird aus Anlass einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 durch Samstage, Sonn- und Feiertage und Tage der Dienstantrittsreise nicht unterbrochen. 4Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Reise im maßgebenden Anspruchszeitraum beginnt. 5Zusätzliche Reisebeihilfen können von der obersten Dienstbehörde bewilligt werden, wenn eine dem Berechtigten gestellte Unterkunft vorübergehend aus dienstlichen Gründen nicht genutzt werden kann.
(2) An Stelle einer Reise der Berechtigten kann auch eine Reise des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners, eines Kindes oder einer Person nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b berücksichtigt werden.
(3) 1Als Reisebeihilfe werden die entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für die Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse einschließlich Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels vom Dienstort zum bisherigen Wohnort und zurück erstattet. 2Bei Benutzung anderer als regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel beträgt die Reisebeihilfe 65 v.H. der Sätze nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayRKG für jeden vollen Kilometer der kürzesten verkehrsüblichen Straßenverbindung zwischen Dienstort und bisheriger Wohnung und zurück, bei Mitnahme in einem Kraftfahrzeug eines Dritten, der im öffentlichen Dienst beschäftigt ist und Anspruch auf Wegstreckenentschädigung hat, begrenzt auf die Sätze nach Art. 6 Abs. 2 BayRKG. 3Je Heimfahrt werden höchstens 240 € erstattet; Art. 5 Abs. 1 Satz 4 BayRKG gilt sinngemäß. 4In besonderen Fällen können die tatsächlich entstandenen Flugkosten erstattet werden. 5An die Stelle des bisherigen Wohnorts kann fallweise auch ein anderer Aufenthaltsort von Angehörigen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a und b) treten, sofern dadurch die Reisebeihilfe nach Satz 1 oder 2 nicht überschritten wird.
(4) In besonderen Einzelfällen kann die oberste Dienstbehörde auch eine über Absatz 3 hinausgehende Reisebeihilfe gewähren.
§ 6
Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort
(1) Berechtigte, die täglich an den Wohnort zurückkehren oder denen die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhalten als Trennungsgeld Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen (Art. 5 und 6 BayRKG), soweit die Wegstrecke zur bisherigen Dienststelle überschritten wird.
(2) 1Zusätzlich wird ein Verpflegungszuschuss von 2 € je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als elf Stunden beträgt, es sei denn, dass Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand besteht oder des Amts wegen unentgeltlich Verpflegung gewährt wird. 2Mehrarbeitsstunden werden berücksichtigt, wenn sie angeordnet sind. 3Bei Dienstschichten, die sich über zwei Kalendertage erstrecken, wird die Abwesenheitsdauer für jede Schicht berechnet.
(3) Muss aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.
(4) 1Das Trennungsgeld nach Absatz 1 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise (Art. 14 Abs. 1 BayRKG) nicht übersteigen, wenn der Berechtigte täglich zurückkehrt, obwohl ihm dies nicht zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2). 2Als Übernachtungsgeld des Trennungsreisegeldes wird höchstens der Betrag gemäß Art. 9 Abs. 2 BayRKG berücksichtigt.
§ 7
Sonderfälle
(1) Anspruch auf Trennungsgeld besteht weiter, wenn sich aus Anlass einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 der neue Dienstort nicht ändert.
(2) Nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung nicht zu gewähren ist, darf das Trennungsgeld nicht höher sein als das bisherige.
(3) 1Trennungsgeld kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist oder infolge einer vorläufigen Dienstenthebung oder einer gesetzmäßig angeordneten Freiheitsentziehung der Dienst nicht ausgeübt werden kann. 2Das gilt nicht, wenn Berechtigte auf Grund einer dienstlichen Weisung am Dienstort bleiben.
(4) Trennungsgeld steht nur zu, solange Anspruch auf Besoldung besteht.
§ 8
Sondervorschriften für Berechtigte in Ausbildung
(1) 1Berechtigte, die zum Zweck ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Ausbildungs- oder Wohnort zugewiesen werden (Art. 23 Abs. 2 BayRKG), können Trennungsgeld nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erhalten. 2Zum neuen Ausbildungsort im Sinn des Satzes 1 gehört auch sein Einzugsgebiet (Art. 4 Abs. 3 Satz 2 BayUKG); dies gilt nicht bei der Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang mit geschlossener Unterbringung der Lehrgangsteilnehmer.
(2) 1Berechtigten, die nicht täglich zum Wohnort zurückkehren und denen die tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann (§ 3 Abs. 1 Satz 2), können bis zu 75 v.H. der Leistungen nach § 3 Abs. 1 und 2 gewährt werden. 2Für Kalendertage, an denen Berechtigte des Amts wegen nur Verpflegung oder Unterkunft unentgeltlich erhalten, können bis zu 75 v.H. der Leistungen nach § 3 Abs. 2 und 3 gewährt werden. 3Für volle Kalendertage, an denen Berechtigte des Amts wegen unentgeltlich Verpflegung und Unterkunft erhalten, entfallen die Leistungen nach Satz 1. 4Die Gewährung von Reisebeihilfen für Familienheimfahrten wird hierdurch nicht berührt.
(3) 1Kehren Berechtigte täglich zum Wohnort zurück oder ist ihnen die tägliche Rückkehr zuzumuten (§ 3 Abs. 1 Satz 2), können sie als Trennungsgeld Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach folgender Maßgabe erhalten, soweit die Wegstrecke zur bisherigen Ausbildungsstelle überschritten wird:
1.
Fahrkosten wie bei Dienstreisen für Angehörige der Besoldungsgruppe bis A 7 nach Art. 5 Abs. 1, 4 und 5 BayRKG;
2.
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung gemäß Art. 6 BayRKG mit der Maßgabe, dass nur Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe von 65 v. H. der Sätze nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayRKG gewährt wird.
2Die Fahrkostenerstattung und Wegstreckenentschädigung darf das in einem Kalendermonat nach § 8 Abs. 2 zustehende Trennungsreise- und Trennungstagegeld nicht übersteigen, wenn der Berechtigte täglich zurückkehrt, obwohl ihm dies nicht zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2). 3Ferner können bis zu 50 v.H. des Verpflegungszuschusses nach § 6 Abs. 2 gewährt werden.
(4) 1Dauert die Zuweisung zur auswärtigen Ausbildung an denselben Ausbildungsort länger als zwei Monate, so darf Berechtigten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 Trennungsgeld nur solange gezahlt werden, als sie nachweislich am neuen Ausbildungsort keine Dauerunterkunft erhalten können; nach Ablauf von 14 Tagen, vom Tag nach der Beendigung der Antrittsreise an gerechnet, darf Trennungsgeld nicht mehr gezahlt werden. 2Satz 1 gilt nicht bei der Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang mit geschlossener Unterbringung der Lehrgangsteilnehmer.
§ 9
Ende des Trennungsgeldanspruchs
(1) Das Trennungsgeld wird bis zum Tag des Wegfalls der maßgebenden Voraussetzungen gewährt.
(2) Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung wird Trennungsgeld längstens gewährt bis vor den Tag, für den Berechtigte für ihre Person Reisekostenerstattung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayUKG erhalten, im Übrigen bis zum Tag des Ausladens des Umzugsguts.
(3) Bei einer neuen dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 wird Trennungsgeld bis zu dem Tag gewährt, an dem der Dienstort verlassen wird, bei Gewährung von Reisekostenvergütung für diesen Tag bis zum vorausgehenden Tag.
§ 10
Verfahrensvorschriften
(1) 1Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem halben Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder § 8 Abs. 1 Satz 1 schriftlich bei der Bewilligungsstelle (§ 11 Satz 1) zu beantragen. 2Die Bewilligung ist schriftlich zu erteilen.
(2) 1Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die Berechtigte innerhalb einer Ausschlussfrist von einem halben Jahr nach Ablauf des maßgebenden Kalendermonats schriftlich abzugeben haben. 2Satz 1 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums. 3Berechtigte haben nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere haben sie das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.
(3) Berechtigte sind verpflichtet, alle Änderungen, die für die Gewährung des Trennungsgeldes von Bedeutung sein können, unverzüglich ihrer Abrechnungsstelle schriftlich anzuzeigen.
§ 11
Zuständigkeit
1Für den Vollzug der Verordnung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Beschäftigungsbehörde zuständig; sie ist Bewilligungs- und Abrechnungsstelle. 2Die obersten Dienstbehörden können ihre Befugnisse nach § 2 Abs. 2 Satz 3, § 3 Abs. 1 Satz 4 und § 4 Abs. 8 sowie die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden auf andere Dienststellen übertragen, im staatlichen Bereich durch Rechtsverordnung. 3Eine Konzentration der Bewilligungs- oder Abrechnungsstellen auf eine oder einzelne Behörden ist zulässig.
§ 12
Inkrafttreten, Übergangsregelung
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
(2) Ist der Anspruch auf Trennungsgeld bis einschließlich 31. Dezember 2016 entstanden, findet die Bayerische Trennungsgeldverordnung in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung.
München, den 15. Juli 2002
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
Prof. Dr. Kurt Faltlhauser, Staatsminister