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BayTGV
Text gilt ab: 01.03.2018
Fassung: 15.07.2002
§ 11
Zuständigkeit
1Für den Vollzug der Verordnung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Beschäftigungsbehörde zuständig; sie ist Bewilligungs- und Abrechnungsstelle. 2Die obersten Dienstbehörden können ihre Befugnisse nach § 2 Abs. 2 Satz 3, § 3 Abs. 1 Satz 4 und § 4 Abs. 8 sowie die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden auf andere Dienststellen übertragen, im staatlichen Bereich durch Rechtsverordnung. 3Eine Konzentration der Bewilligungs- oder Abrechnungsstellen auf eine oder einzelne Behörden ist zulässig.