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BayStrWG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.10.1981
Art. 63
Straßenstatistik
Die Träger der Straßenbaulast sind auf Verlangen der obersten Straßenaufsichtsbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde zu statistischen Angaben über ihre Straßen verpflichtet.