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BayStrWG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 05.10.1981
Art. 62
Straßenaufsicht
(1) Die Straßenaufsicht überwacht die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der Straßenbaulast und den Straßenbaubehörden obliegen.
(2) 1Die Straßenaufsicht über die Gemeinden, Landkreise, Bezirke und Zweckverbände ist Rechtsaufsicht; sie beschränkt sich darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und der übernommenen Pflichten aus der Straßenbaulast und die Gesetzmäßigkeit der Verwaltungstätigkeit zu überwachen. 2Im übrigen gelten unbeschadet des Art. 61 die für die Rechtsaufsicht über die genannten Körperschaften maßgeblichen allgemeinen Vorschriften.
(3) 1Die Straßenaufsicht über andere Träger der Straßenbaulast erstreckt sich auch auf das Ermessen. 2Die Straßenaufsichtsbehörden können in diesen Fällen uneingeschränkt Weisungen erteilen und alle nach Abs. 2 Satz 2 zulässigen Maßnahmen ergreifen.