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Art. 61
Straßenaufsichtsbehörden
(1) Oberste Straßenaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium.
(2) Obere Straßenaufsichtsbehörden sind die Regierungen, soweit sie nicht Straßenaufsichtsbehörden sind.
(3) Straßenaufsichtsbehörden sind
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für Staatsstraßen und Kreisstraßen und für Gemeindestraßen kreisfreier Gemeinden die Regierungen,
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im übrigen die Kreisverwaltungsbehörden.