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BayStrWG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.10.1981
Art. 61
Straßenaufsichtsbehörden
(1) Oberste Straßenaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium.
(2) Obere Straßenaufsichtsbehörden sind die Regierungen, soweit sie nicht Straßenaufsichtsbehörden sind.
(3) Straßenaufsichtsbehörden sind
1.
für Staatsstraßen und Kreisstraßen und für Gemeindestraßen kreisfreier Gemeinden die Regierungen,
2.
im übrigen die Kreisverwaltungsbehörden.