Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 27.12.2004
Art. 9
Stiftungssatzung
(1) 1Nähere Bestimmungen über die Verwaltung der Stiftung und die Tätigkeit ihrer Organe sowie zum Vollzug dieses Gesetzes werden in einer Stiftungssatzung geregelt. 2Die Satzung wird durch den Stiftungsrat erlassen.
(2) 1Erlass und Änderung der Stiftungssatzung bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit des Stiftungsrats. 2Satzungsänderungen sind nur zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. 3Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. 4Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.