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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 27.12.2004
Art. 6
Stiftungsvorstand
(1) 1Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Intendanten des Orchesters „Bamberger Symphoniker – Bayerische Staatsphilharmonie“. 2Er wird vom Stiftungsrat bestellt und abberufen.
(2) 1Der Stiftungsvorstand führt nach Maßgabe dieses Gesetzes, des Bayerischen Stiftungsgesetzes sowie der Satzung und entsprechend den Richtlinien und den Beschlüssen des Stiftungsrats die Geschäfte der laufenden Verwaltung. 2Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel unter Beachtung der für die Haushaltsführung des Freistaates Bayern geltenden Grundsätze verpflichtet. 3Näheres regelt die Stiftungssatzung.
(3) 1Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 3Die Vertretung des Stiftungsvorstands im Fall seiner Verhinderung regelt die Stiftungssatzung. 4Die Stiftungssatzung kann vorsehen, dass bestimmte Geschäfte nur mit Zustimmung des Stiftungsrats wirksam werden.