Inhalt
Art. 11
Stiftungsaufsicht und Geltung des Bayerischen Stiftungsgesetzes
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberfranken.
(2) Im Übrigen gelten die Regelungen des Bayerischen Stiftungsgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung.