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BayMinG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 04.12.1961
Art. 16
Hinterbliebenenversorgung
1Die Hinterbliebenen eines während der Amtszeit verstorbenen Mitglieds der Staatsregierung erhalten Hinterbliebenenversorgung. 2Das gleiche gilt für die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Staatsregierung, das zur Zeit seines Todes Anspruch auf Ruhegehalt hatte. 3Der Bemessung der Hinterbliebenenversorgung ist mindestens ein Ruhegehalt in Höhe von 35 v.H. der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge zugrunde zu legen.