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BayMinG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 04.12.1961
Art. 13
Versorgung
(1) Die Mitglieder der Staatsregierung und ihre Hinterbliebenen erhalten nach Beendigung des Amtsverhältnisses Versorgung nach den Vorschriften dieses Abschnitts und des Art. 20.
(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die für Beamte des Freistaates Bayern geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.