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StRGO
Text gilt ab: 08.11.2023
Fassung: 15.05.2018
§ 11
Beschlussfähigkeit, Mehrheitsprinzip
1Der Ministerrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Staatsregierung anwesend ist. 2Er entscheidet mit Mehrheit der Abstimmenden. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ministerpräsidenten. 4Kein Mitglied darf sich der Stimme enthalten.