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StRGO
Text gilt ab: 08.11.2023
Fassung: 15.05.2018
§ 10
Teilnahme
(1) 1Alle Mitglieder der Staatsregierung sind zur Teilnahme an den Ministerratssitzungen verpflichtet. 2Ist ein Mitglied aus zwingenden Gründen verhindert, unterrichtet es den Ministerpräsidenten oder den Leiter der Staatskanzlei frühzeitig schriftlich.
(2) 1An den Sitzungen des Ministerrats nehmen außerdem regelmäßig teil:
1.
der Amtschef der Staatskanzlei,
2.
der Leiter der Rechtsabteilung der Staatskanzlei,
3.
der Pressesprecher der Staatsregierung und
4.
der Ministerratsreferent der Staatskanzlei als Protokollführer
oder ihre jeweiligen Stellvertreter. 2Beamte der Staatskanzlei können zeitweilig zugelassen werden, soweit sie den jeweils zur Beratung anstehenden Tagesordnungspunkt betreuen.
(3) Der Ministerpräsident kann die Teilnahme anderer Personen anordnen oder zulassen, wenn dies der Beratung des Ministerrats dient.
(4) 1Der Ministerpräsident kann die Teilnahme auf die Mitglieder der Staatsregierung beschränken. 2In diesem Fall führt der Leiter der Staatskanzlei das Protokoll.