Inhalt

StRGO
Text gilt ab: 08.11.2023
Fassung: 15.05.2018
§ 13
Vertraulichkeit, Unterrichtung der Öffentlichkeit und Presse
(1) 1Die Ministerratssitzungen sind streng vertraulich. 2Alle Teilnehmer sind auch nach Beendigung ihres Amts- oder Dienstverhältnisses verpflichtet, über den Sitzungsinhalt, Ausführungen oder Stimmverhalten einzelner Teilnehmer und Abstimmungsergebnisse Verschwiegenheit zu bewahren. 3Teilnehmer von außerhalb, die nicht schon auf Grund eines Amts- oder Dienstverhältnisses zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, können vor ihrer Zulassung auf die Wahrung der Vertraulichkeit besonders verpflichtet werden. 4Der Ministerpräsident kann den Teilnehmern die Bekanntgabe ihrer eigenen Ausführungen gestatten.
(2) 1Über die in Abs. 1 genannten Vorgänge darf auch vor Gericht nicht ausgesagt werden. 2Die Staatsregierung kann die Aussage gestatten. 3Sie soll die Genehmigung nur verweigern, wenn die Aussagen dem Wohl des Freistaates Bayern, der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Landes zum Nachteil gereichen oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
(3) 1Die Geheimhaltung schriftlicher Unterlagen im Zusammenhang mit Ministerratssitzungen richtet sich nach der geltenden Verschlusssachenanweisung. 2Diese Unterlagen sind mindestens als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ einzustufen. 3Dazu zählen insbesondere Ressortanhörungen, Ministerratsvorlagen, die Ministerratsvormerkungen der Staatskanzlei und die Niederschrift nach § 12.
(4) Über Inhalt, Form und Ausmaß einer Unterrichtung von Öffentlichkeit und Presse über Beschlüsse des Ministerrats entscheidet der Ministerpräsident.
(5) 1Vorlagen und Schreiben der Staatsregierung einschließlich ihrer Entwürfe dürfen Außenstehenden oder der Öffentlichkeit in jedem Fall erst bekannt gegeben werden, wenn sie im Besitz der Empfänger sind. 2Besondere gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen zur frühzeitigen Beteiligung Dritter bleiben unberührt.