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StKO
Text gilt ab: 01.08.2021
Fassung: 16.10.2019
§ 7
Übertritt
1Ein Übertritt von einem anderen Studienkolleg ist in der Regel nicht möglich. 2Über Ausnahmen entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs im Einvernehmen mit der aufnehmenden Universität oder der Hochschule Coburg.