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StKO
Text gilt ab: 01.08.2021
Fassung: 16.10.2019
§ 6
Aufnahme in das Studienkolleg
(1) 1Die Bewerbung um Aufnahme in das Studienkolleg Univ. ist an die Universität zu richten, an der die Bewerberin oder der Bewerber das Studium aufnehmen wollen. 2Die Bewerbung um Aufnahme in das Studienkolleg FH ist an dieses direkt zu richten. 3Über die Aufnahme entscheidet jeweils die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs.
(2) 1Die Aufnahme in das Studienkolleg und das Vorrücken in das 1. Semester des Studienkollegs setzen voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber 2
1.
Vorbildungsnachweise vorlegt, die nur in Verbindung mit einer erfolgreich abgelegten Feststellungsprüfung als Qualifikation für das angestrebte Studium an einer Universität oder an einer Fachhochschule anerkannt sind,
2.
an einer Universität des Freistaates Bayern die Immatrikulation für das angestrebte Studium beantragt hat und von dieser dem Studienkolleg Univ. zugewiesen worden ist oder an einer Fachhochschule des Freistaates Bayern die Immatrikulation für das angestrebte Studium beantragt hat,
3.
die Aufnahmeprüfung am Studienkolleg bestanden hat und
4.
von der Ludwig-Maximilians-Universität München, der Technischen Universität München, der Universität der Bundeswehr München oder der Hochschule Coburg als Studierende oder Studierender des Studiengangs „Vorbereitungsstudium für ausländische Studienbewerber“ immatrikuliert wird.
(3) 1Die Bewerberinnen und Bewerber haben sich einer Aufnahmeprüfung zu unterziehen, die das Studienkolleg abnimmt. 2Sie kann zweimal wiederholt werden. 3Versäumt eine Bewerberin oder ein Bewerber eine Aufnahmeprüfung ohne ausreichende Entschuldigung, gilt die Prüfung als nicht bestanden und die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs entscheidet über die Möglichkeit zum Wiederholen.
(4) 1In der Aufnahmeprüfung müssen alle Bewerberinnen und Bewerber Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen, die mindestens dem Niveau B1+/B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) entsprechen und damit die Gewähr bieten, dass sie mit Erfolg am Unterricht im Studienkolleg teilnehmen können. 2Bewerberinnen und Bewerber, die dem Studienkolleg FH oder den Kursen T, M und W am Studienkolleg Univ. zugewiesen sind, haben außerdem den Nachweis ausreichender Grundkenntnisse im Fach Mathematik zu erbringen.
(5) 1Soweit die räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, kann ein Vorkurs (vgl. Anlage 1 oder 2) eingerichtet werden. 2In den Vorkurs können Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die auf der Grundlage einer am Studienkolleg abgelegten Aufnahmeprüfung deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des GeR nachgewiesen haben. 3Der Vorkurs kann nicht wiederholt werden.
(6) 1Die Entscheidung über das Bestehen der Aufnahmeprüfung am Studienkolleg wird auf Grundlage der in der Prüfung erbrachten Leistungen getroffen. 2Bestanden ist die Aufnahmeprüfung nur dann, wenn nach dem Ergebnis der Aufnahmeprüfung ein erfolgreicher Besuch des Studienkollegs zu erwarten ist. 3Ein Anspruch auf Aufnahme in das Studienkolleg besteht nicht.
(7) 1Die Aufnahme kann abgelehnt werden, wenn ein dem gewählten Studiengang entsprechender Schwerpunktkurs nicht eingerichtet ist. 2Die Aufnahme kann ferner abgelehnt werden, wenn der Besuch eines Studienkollegs aus den in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4, 5, 6, 7 oder 8 genannten Gründen endete. 3Die Aufnahme ist abzulehnen, wenn Bewerberinnen und Bewerber zweimal die Feststellungsprüfung an einem Studienkolleg nicht bestanden haben oder wenn ihnen zweimal das Vorrücken in das zweite Semester eines Studienkollegs versagt worden ist.