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StKO
Text gilt ab: 01.08.2021
Fassung: 16.10.2019
§ 19
Ergänzungsprüfung
(1) 1Wollen Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die die Feststellungsprüfung bestanden haben, das Studium in einem Studiengang aufnehmen, auf den sich ihre Studienberechtigung nach § 18 Abs. 4 nicht erstreckt, so können sie am Studienkolleg eine Ergänzungsprüfung ablegen. 2Voraussetzung dafür ist, dass die im Ausland erworbenen Vorbildungsnachweise ein Hochschulstudium im angestrebten Studiengang auch im Herkunftsland der Vorbildungsnachweise ermöglichen.
(2) 1Die Ergänzungsprüfung erstreckt sich auf alle Fächer des Schwerpunktkurses, den die Studienbewerberinnen und Studienbewerber im Hinblick auf den neu gewählten Studiengang hätten besuchen müssen. 2Ausgenommen sind diejenigen Fächer, die Gegenstand der bestandenen Prüfung und der vorausgegangenen Ausbildung am Studienkolleg waren, es sei denn, dass in dem Schwerpunktkurs, der dem neu gewählten Studiengang entspricht, höhere Anforderungen gestellt werden.
(3) Für die Form der Ergänzungsprüfung gilt § 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3, 4 Satz 3 und Abs. 5 entsprechend.
(4) 1Die Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn in allen geprüften Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. 2Über die bestandene Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster des Staatsministeriums ausgestellt. 3Eine nicht bestandene Ergänzungsprüfung kann einmal wiederholt werden.