Inhalt

StKO
Text gilt ab: 01.08.2021
Fassung: 16.10.2019
§ 15
Feststellungsprüfung
(1) 1Die Studierenden schließen das Vorbereitungsstudium am Studienkolleg mit einer Prüfung ab, die am Ende des zweiten Semesters abgehalten wird. 2In dieser Prüfung haben die Studierenden nachzuweisen, dass sie die sprachlichen, fachlichen und methodischen Voraussetzungen für ein Studium an deutschen Hochschulen in den Studienrichtungen erfüllen, die dem jeweiligen Schwerpunktkurs zugeordnet sind (Feststellungsprüfung).
(2) Eine Teilnahme an der Feststellungsprüfung ist bei mit Note 5 oder 6 bewerteten Leistungen in mindestens drei Fächern oder bei mit Note 6 bewerteten Leistungen in mindestens zwei Fächern ausgeschlossen.
(3) 1Die Feststellungsprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. 2Den Vorsitz des Prüfungsausschusses haben die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs, sofern nicht das Staatsministerium eine Ministerialkommissärin oder einen Ministerialkommissär bestellt. 3Neben dem vorsitzenden Mitglied gehören dem Prüfungsausschuss die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs, sofern sie nicht selbst den Vorsitz führen, sowie die Dozentinnen und Dozenten des Studienkollegs, die im zweiten Semester Unterricht erteilt haben, an. 4Das vorsitzende Mitglied kann weitere Dozentinnen und Dozenten des Studienkollegs und erforderlichenfalls andere geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen. 5Für die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern kann das vorsitzende Mitglied aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Unterausschüsse bilden, die aus mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern bestehen. 6Die Bestimmungen über die Dozentenkonferenz gelten entsprechend. 7Über den Prüfungsverlauf und das Prüfungsergebnis sind Niederschriften anzufertigen.
(4) 1Ist Studierenden die Teilnahme an der Feststellungsprüfung oder einzelnen Prüfungsteilen aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen unmöglich, so muss dies dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unverzüglich mitgeteilt werden. 2Eine krankheitsbedingte Verhinderung ist unverzüglich durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen; das Studienkolleg kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 3Nach Beginn der Prüfung können gesundheitliche Gründe der Studierenden, denen zufolge der Leistungsnachweis nicht gewertet werden soll, in der Regel nicht mehr anerkannt werden. 4Die Studierenden, die an der Feststellungsprüfung oder einzelnen Prüfungsteilen infolge eines nicht von ihnen zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, erhalten einen Nachtermin, der von der Leiterin oder dem Leiter des Studienkollegs festgelegt wird. 5Versäumen Studierende ohne ausreichende Entschuldigung eine schriftliche oder mündliche Prüfung, wird die Note 6 erteilt.
(5) 1Auf Antrag können Studierende des ersten Semesters in einzelnen Fächern oder an der gesamten Feststellungsprüfung teilnehmen, wenn eine erfolgreiche Ablegung zu erwarten ist. 2Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.