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Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen (Bayerisches Schlichtungsgesetz – BaySchlG) Vom 25. April 2000 (GVBl. S. 268) BayRS 300-1-5-J (Art. 1–22)
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Abschnitt I Obligatorische Schlichtung als Prozessvoraussetzung (Art. 1–4)
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Abschnitt II Gütestellen nach § 15a Abs. 1 EGZPO (Art. 5–8)
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Abschnitt III Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor dem Schlichter der Gütestelle nach Abschnitt II (Art. 9–12)
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Abschnitt IV Vergütung für das Güteverfahren der Gütestellen nach Abschnitt II und deren Vollstreckung (Art. 13–17)
Art. 13 Vergütung
Art. 14 Vorschuss für die Vergütung
Art. 15 Vergütungsfreiheit
Art. 16 Beitreibung der Vergütung durch die Staatskasse
Art. 17 Aufwendungen der Beteiligten
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Abschnitt V Vollstreckung aus dem Vergleich der Gütestellen und Klauselerteilung (Art. 18–19)
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Abschnitt VI Änderung des AGGVG, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Übergangsvorschriften (Art. 20–22)
[Schlussformel]
Inhalt
BaySchlG
Text gilt ab: 30.04.2013
Fassung: 25.04.2000
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Abschnitt IV Vergütung für das Güteverfahren der Gütestellen nach Abschnitt II und deren Vollstreckung
Art. 13 Vergütung
Art. 14 Vorschuss für die Vergütung
Art. 15 Vergütungsfreiheit
Art. 16 Beitreibung der Vergütung durch die Staatskasse
Art. 17 Aufwendungen der Beteiligten