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Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen (Bayerisches Schlichtungsgesetz – BaySchlG) Vom 25. April 2000 (GVBl. S. 268) BayRS 300-1-5-J (Art. 1–22)
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Abschnitt I Obligatorische Schlichtung als Prozessvoraussetzung (Art. 1–4)
Art. 1 Sachlicher Umfang der obligatorischen Schlichtung
Art. 2 Örtlicher Umfang der obligatorischen Schlichtung
Art. 3 Schlichtungsstellen
Art. 4 Bescheinigung über erfolglosen Schlichtungsversuch
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Abschnitt II Gütestellen nach § 15a Abs. 1 EGZPO (Art. 5–8)
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Abschnitt III Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor dem Schlichter der Gütestelle nach Abschnitt II (Art. 9–12)
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Abschnitt IV Vergütung für das Güteverfahren der Gütestellen nach Abschnitt II und deren Vollstreckung (Art. 13–17)
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Abschnitt V Vollstreckung aus dem Vergleich der Gütestellen und Klauselerteilung (Art. 18–19)
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Abschnitt VI Änderung des AGGVG, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Übergangsvorschriften (Art. 20–22)
[Schlussformel]
Inhalt
BaySchlG
Text gilt ab: 30.04.2013
Fassung: 25.04.2000
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Abschnitt I Obligatorische Schlichtung als Prozessvoraussetzung
Art. 1 Sachlicher Umfang der obligatorischen Schlichtung
Art. 2 Örtlicher Umfang der obligatorischen Schlichtung
Art. 3 Schlichtungsstellen
Art. 4 Bescheinigung über erfolglosen Schlichtungsversuch