Inhalt

BaySchlG
Text gilt ab: 30.04.2013
Fassung: 25.04.2000
Art. 17
Aufwendungen der Beteiligten
1Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. 2Kosten werden, vorbehaltlich einer anderen Regelung in der Vereinbarung zur Konfliktbeilegung, nicht erstattet.