Inhalt

BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977
§ 1
Geltungsbereich
(1) 1Diese Verordnung gilt für die Schiffahrt auf allen oberirdischen Gewässern in Bayern mit Ausnahme des Bodensees und der Bundeswasserstraßen. 2Für das Befahren der Gewässer mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft in Ausübung des Gemeingebrauchs gelten neben dem Ersten und Vierten Teil nur § 15 Abs. 1 und 6, § 26 Abs. 1, 3 und 5, §§ 30, 34 bis 36, 38, 39, 40 Satz 1, § 41 Abs. 1 bis 3, §§ 42 bis 44, 46, 47, 49 bis 52 und 55 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung.
(2) 1Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind für mit Bundeswasserstraßen oder anderen schiffbaren Gewässern verbundene Seitengewässer, wie Nebenarme und Häfen, die für die Schiffahrt auf dem schiffbaren Gewässer geltenden Vorschriften anzuwenden. 2Die Genehmigungspflicht nach Art. 27 Abs. 4 BayWG1 bleibt unberührt, sofern das Gewässer nicht der Schiffahrt gewidmet ist (Art. 27 Abs. 1 BayWG).

1 [Amtl. Anm.:] BayRS 753-1-I