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Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern (Bayerische Schulordnung – BaySchO) Vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 164, 241) BayRS 2230-1-1-1-K (§§ 1–47)
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Teil 1 Allgemeines (§ 1)
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Teil 2 Schulgemeinschaft (§§ 2–18a)
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Teil 3 Allgemeiner Schulbetrieb (§§ 19–30)
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Teil 4 Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz (§§ 31–36)
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Teil 5 Schülerunterlagen (vergleiche Art. 85 Abs. 1a BayEUG) (§§ 37–42)
§ 37 Schülerunterlagen
§ 38 Verwendung
§ 39 Weitergabe
§ 40 Aufbewahrung
§ 41 Einsichtnahme
§ 42 Auflösung, Zusammenlegung oder Teilung einer Schule
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Teil 6 Mobile Sonderpädagogische Dienste (§ 43)
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Teil 7 Schulaufsicht (§§ 44–45)
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Teil 8 Datenschutz (§ 46)
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Teil 9 Schlussbestimmungen (§§ 46a–47)
[Schlussformel]
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Anlage 1 Modus-Maßnahmen
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Anlage 2 Verarbeitungsverfahren
Anlage 3
Inhalt
BaySchO
Text gilt ab: 01.05.2023
Fassung: 01.07.2016
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§ 42
Auflösung, Zusammenlegung oder Teilung einer Schule
Im Fall der Auflösung, Zusammenlegung oder Teilung einer Schule bestimmt die Schulaufsichtsbehörde den Ort der weiteren Aufbewahrung der Schülerunterlagen nach Maßgabe des § 40.