Inhalt

BaySchO
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 01.07.2016
§ 39
Weitergabe
(1) 1Bei einem Schulwechsel zwischen öffentlichen Schulen sind das Schülerstammblatt, der Dokumentationsbogen zum Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs. 9 bis 14 des Infektionsschutzgesetzes sowie der Schullaufbahnbogen im Original weiterzugeben. 2Bei dem Übertritt von der Grundschule an die weiterführende Schule ist das Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 4 weiterzugeben. 3Weitere Schülerunterlagen sind im Original oder – soweit nicht mehr im Original vorhanden – als Abschrift weiterzugeben, soweit diese für die weitere Schulausbildung erforderlich sind. 4Ein sonderpädagogisches Gutachten der Förderschule oder ein förderdiagnostischer Bericht wird nur mit Einwilligung weitergegeben oder sofern eine erhebliche Beeinträchtigung von Mitgliedern der Schulgemeinschaft (Art. 41 Abs. 5 Nr. 2 BayEUG) zu besorgen ist. 5An der abgebenden Schule verbleiben Abschriften der Schülerunterlagen nach Satz 1.
(2) 1Bei einem Schulwechsel an eine staatlich anerkannte Ersatzschule sind das Schülerstammblatt und der Schullaufbahnbogen als Abschrift weiterzugeben, andere Schülerunterlagen dürfen nur mit Einwilligung in Abschrift weitergegeben werden. 2Bei einem Schulwechsel an andere Schulen dürfen Schülerunterlagen nur mit Einwilligung in Abschrift weitergegeben werden.
(3) Eine Weitergabe von Schülerunterlagen an andere Stellen ist nicht ohne Einwilligung zulässig; Art. 85 BayEUG bleibt unberührt.
(4) § 38 Abs. 3 gilt entsprechend.