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BaySchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 01.07.2016
§ 34
Notenschutz
(1) 1Notenschutz wird ausschließlich bei den in den Abs. 2 bis 7 genannten Beeinträchtigungen und Formen und nur unter den weiteren Voraussetzungen des Art. 52 Abs. 5 Satz 2 bis 4 BayEUG gewährt. 2Er erstreckt sich auf die Bewertung von einzelnen Leistungsnachweisen, die Bildung von Noten in Zeugnissen, die Bewertung der Leistungen in Abschlussprüfungen und die Festsetzung der Gesamtnote. 3§ 33 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Bei körperlich-motorischer Beeinträchtigung ist es zulässig,
1.
in allen Fächern auf Prüfungsteile, die auf Grund der Beeinträchtigung nicht erbracht werden können, und
2.
an beruflichen Schulen auf die Bewertung der Anschlag- und Schreibgeschwindigkeit
zu verzichten.
(3) Bei Mutismus und vergleichbarer Sprachbehinderung sowie Autismus mit kommunikativer Sprachstörung ist es zulässig, in allen Fächern auf mündliche Leistungen oder Prüfungsteile, die ein Sprechen voraussetzen, zu verzichten.
(4) 1Bei Hörschädigung ist es zulässig,
1.
auf mündliche Präsentationen zu verzichten oder diese geringer zu gewichten,
2.
auf die Bewertung des Diktats sowie der Rechtschreibung und der Grammatik zu verzichten, soweit sie bei Leistungsnachweisen Bewertungsgegenstand sind,
3.
bei Fremdsprachen auf Prüfungen zum Hörverstehen und zur Sprechfertigkeit zu verzichten und
4.
in musischen Fächern auf Prüfungsteile, die ein Hören voraussetzen, zu verzichten.
2Sofern Lehrkräfte mit Gebärdensprachkompetenz oder Gebärdensprachdolmetscher einbezogen sind, ist es außerdem zulässig,
1.
dass sie bei schriftlichen Arbeiten Aufgabentexte gebärden und
2.
dass die Betroffenen vollständig oder überwiegend mündlichen Beitrag durch Gebärdensprache erbringen.
3Abs. 3 bleibt unberührt.
(5) Bei Blindheit oder sonstiger Sehschädigung ist es zulässig, in allen Fächern auf Prüfungsteile, die ein Sehen voraussetzen, zu verzichten.
(6) Bei Lesestörung ist es zulässig, in den Fächern Deutsch, Deutsch als Zweitsprache und in Fremdsprachen auf die Bewertung des Vorlesens zu verzichten.
(7) Bei Rechtschreibstörung ist es zulässig,
1.
auf die Bewertung der Rechtschreibleistung zu verzichten und
2.
in den Fremdsprachen mit Ausnahme der Abschlussprüfungen abweichend von den Schulordnungen mündliche Leistungen stärker zu gewichten.