Inhalt

Text gilt ab: 01.10.1998
Fassung: 05.03.1998
§ 2
Beitrag
(1) 1Auf Antrag ist vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags bis zum Ablauf der folgenden zwei Kalenderjahre die Hälfte des Regelbeitrags oder der Mindestbeitrag zu zahlen. 2Der Antrag ist innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums zu stellen. 3Die Beitragsfestsetzung erfolgt rückwirkend, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Staatsvertrags gestellt wird, sonst vom Ersten des Antragsmonats an.
(2) 1Auf Antrag ist der Beitrag nach Absatz 1 Satz 1 für die weitere Dauer der Mitgliedschaft zu zahlen. 2Der Antrag ist spätestens ein Jahr nach dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum zu stellen.