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Artikel 10
Übergangsregelung für den Verwaltungsrat
1Mit dem Tag vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrags endet das Mandat des amtierenden Verwaltungsrats. 2Für die neue vierjährige Amtsperiode des auf sechs Mitgliedern bestehenden Verwaltungsrats wird ein Mitglied aus dem Land Rheinland-Pfalz in den Verwaltungsrat berufen; die Satzung kann die Zusammensetzung des Verwaltungsrats im Rahmen des Artikels 4 Abs. 1 Satz 1 abweichend regeln.