Inhalt

Text gilt ab: 01.10.1998
Fassung: 05.03.1998
Artikel 8
Datenübermittlung
Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz gibt der Ingenieurversorgung die Eintragungen, Löschungen und sonstigen Veränderungen in der von ihr geführten Liste der Beratenden Ingenieure bekannt, die für die Mitgliedschaft der von der Eintragung Betroffenen bei der Ingenieurversorgung von Bedeutung sein können.