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Text gilt ab: 01.10.1998
Fassung: 05.03.1998
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Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Beratenden Ingenieure des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
Vom 5./31. März 1998[1]

Der Freistaat Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister des Innern, und das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister des Innern und für Sport, schließen nachstehenden Staatsvertrag:

[1] Der Staatsvertrag wurde ratifiziert in:
Bayern: Bek. v. 1.8.1998 (GVBl. S. 568);
Rheinland-Pfalz: G v. 20.7.1998 (GVBl. S. 199).
Artikel 1
Mitgliedschaft
Die nicht berufsunfähigen Mitglieder der Kammer der Beratenden Ingenieure des Landes Rheinland-Pfalz (Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz) sind Pflichtmitglieder der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau (Ingenieurversorgung).
Artikel 2
Anwendbare Vorschriften
(1) 1Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die für die Ingenieurversorgung maßgeblichen Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayRS 763-1-I, BayGVBl S. 466) in der jeweils geltenden Fassung im Land Rheinland-Pfalz entsprechend. 2Für das Verwaltungsverfahren ist das Recht des Sitzlandes entsprechend anzuwenden.
(2) Soweit die Satzung der Ingenieurversorgung Rechtswirkungen an die Zugehörigkeit zur Bayerischen Ingenieurekammer-Bau knüpft, ergeben sich die gleichen Rechtswirkungen für die Mitglieder der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz aus deren Zugehörigkeit zu ihrer Kammer.
(3) 1Die Ingenieurversorgung hat das Recht, die von ihr erlassenen Verwaltungsakte im Land Rheinland-Pfalz zu vollstrecken. 2Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Übernahmebestandes, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden auf schriftlichen Antrag von der Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurversorgung befreit.
(2) Wer bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrags das 45. Lebensjahr bereits überschritten, das 60. Lebensjahr jedoch noch nicht vollendet hat und nicht berufsunfähig ist, wird zur Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurversorgung auf schriftlichen Antrag zugelassen.
(3) 1Anträge nach den Absätzen 1 und 2 können nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gestellt werden; sie können nach Zugang der Entscheidung der Ingenieurversorgung nicht mehr widerrufen werden. 2Die Entscheidung über den Antrag ergeht rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrags.
§ 2
Beitrag
(1) 1Auf Antrag ist vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags bis zum Ablauf der folgenden zwei Kalenderjahre die Hälfte des Regelbeitrags oder der Mindestbeitrag zu zahlen. 2Der Antrag ist innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums zu stellen. 3Die Beitragsfestsetzung erfolgt rückwirkend, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Staatsvertrags gestellt wird, sonst vom Ersten des Antragsmonats an.
(2) 1Auf Antrag ist der Beitrag nach Absatz 1 Satz 1 für die weitere Dauer der Mitgliedschaft zu zahlen. 2Der Antrag ist spätestens ein Jahr nach dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum zu stellen.
§ 3
Leistungen
Wird nach § 2 Abs. 1 oder 2 der Mindestbeitrag gezählt, ist § 31 Abs. 3 Satz 1 der Satzung nicht anzuwenden.
§ 4
Sonderbestimmung für Altmitglieder
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 finden keine Anwendung bei denjenigen Mitgliedern der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags bereits Mitglieder der Ingenieurversorgung sind.
Artikel 4
Berufsständische Selbstverwaltungsorgane
(1) 1Die Mitglieder aus dem Land Rheinland-Pfalz müssen im Verwaltungsrat der Ingenieurversorgung angemessen vertreten sein; mindestens stellen sie ein Mitglied des Verwaltungsrats. 2Die Berufung und die Abberufung der rheinland-pfälzischen Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Vertreter erfolgt durch das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz auf Vorschlag der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz.
(2) 1Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats wird aus dessen bayerischen Mitgliedern gewählt. 2Die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder werden aus den sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsrats gewählt.
(3) Ergibt sich bei Abstimmungen im Verwaltungsrat Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Artikel 5
Anlage des Vermögens
Das Vermögen der Ingenieurversorgung, das nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gebildet wird, soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Land Rheinland-Pfalz am Gesamtbeitragsaufkommen der Ingenieurversorgung im Land Rheinland-Pfalz angelegt werden.
Artikel 6
Aufsicht
(1) 1Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ausgeübte Rechtsaufsicht über die Ingenieurversorgung wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder aus dem Land Rheinland-Pfalz oder der dort wohnhaften Versorgungsberechtigten berührt sein können. 2Die Ingenieurversorgung leitet dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz die Geschäftsberichte und Jahresrechnungen sowie die Abschlußerklärungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs über die Prüfungen der Ingenieurversorgung zu.
(2) Das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Kammerrats und etwa gebildeter Ausschüsse einzuladen.
(3) Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes.
Artikel 7
Satzung
1Die Satzung der Ingenieurversorgung und ihre Änderungen gelten auch im Land Rheinland-Pfalz. 2Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Land Rheinland-Pfalz im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Einvernehmens des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz und werden unter Hinweis auf das erteilte Einvernehmen im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntgegeben.
Artikel 8
Datenübermittlung
Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz gibt der Ingenieurversorgung die Eintragungen, Löschungen und sonstigen Veränderungen in der von ihr geführten Liste der Beratenden Ingenieure bekannt, die für die Mitgliedschaft der von der Eintragung Betroffenen bei der Ingenieurversorgung von Bedeutung sein können.
Artikel 9
Kündigung des Staatsvertrags
(1) 1Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragsschließenden Teil mit einer Frist von 5 Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. 2Vor Ablauf von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags ist eine Kündigung ausgeschlossen.
(2) 1Im Fall der Kündigung übernimmt ein durch das Land Rheinland-Pfalz innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger als Gesamtrechtsnachfolger die im Land Rheinland-Pfalz beruflich tätigen Mitglieder der Ingenieurversorgung sowie die im Land Rheinland-Pfalz wohnhaften Versorgungsempfänger der Ingenieurversorgung. 2Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten der Ingenieurversorgung gegenüber den übernommenen Mitgliedern und Versorgungsempfängern über.
(3) 1Es findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. 2Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtlichen Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie. 3Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer zum Tag des Wirksamwerdens der Kündigung zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. 4Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nicht versicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. 5Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der auf den ausscheidenden Teilbestand treffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestands der Ingenieurversorgung aufzuteilen; soweit nicht versicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. 6Bei der Verteilung des Vermögens sind im Land Rheinland-Pfalz in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Rechten an diesen angelegte Vermögenswerte auf Verlangen auf den Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen; bei der übrigen Vermögenswerten ist die Ingenieurversorgung berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.
Artikel 10
Übergangsregelung für den Verwaltungsrat
1Mit dem Tag vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrags endet das Mandat des amtierenden Verwaltungsrats. 2Für die neue vierjährige Amtsperiode des auf sechs Mitgliedern bestehenden Verwaltungsrats wird ein Mitglied aus dem Land Rheinland-Pfalz in den Verwaltungsrat berufen; die Satzung kann die Zusammensetzung des Verwaltungsrats im Rahmen des Artikels 4 Abs. 1 Satz 1 abweichend regeln.
Artikel 11
Inkrafttreten des Staatsvertrags, Veröffentlichung der Satzung
(1) 1Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. 2Er tritt am ersten Tag, des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
(2) Das bayerische Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayRS 763-1-I BayGVBl S. 466) ist mit seinem ersten, zweiten, vierter und siebten Teil in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung als Anlage zu diesem Staatsvertrag im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz bekanntzumachen.
(3) Die Satzung der Ingenieurversorgung ist in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntzumachen.
München, den 5. März 1998
Für den Freistaat Bayern
Der Staatsminister des Innern
Dr. Günther Beckstein
Mainz, den 31. März 1998
Für das Land Rheinland-Pfalz
Der Minister des Innern und für Sport
Walter Zuber