Inhalt

Text gilt ab: 01.10.1998
Fassung: 05.03.1998
Artikel 4
Berufsständische Selbstverwaltungsorgane
(1) 1Die Mitglieder aus dem Land Rheinland-Pfalz müssen im Verwaltungsrat der Ingenieurversorgung angemessen vertreten sein; mindestens stellen sie ein Mitglied des Verwaltungsrats. 2Die Berufung und die Abberufung der rheinland-pfälzischen Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Vertreter erfolgt durch das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz auf Vorschlag der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz.
(2) 1Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats wird aus dessen bayerischen Mitgliedern gewählt. 2Die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder werden aus den sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsrats gewählt.
(3) Ergibt sich bei Abstimmungen im Verwaltungsrat Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.