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Bayerisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz – BayRKG) Vom 24. April 2001 (GVBl. S. 133) BayRS 2032-4-1-F (Art. 1–29)
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Abschnitt I Allgemeines (Art. 1)
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Abschnitt II Reisekostenvergütung (Art. 2–22)
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Art. 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung
Art. 4 Art der Reisekostenvergütung
Art. 5 Fahrkostenerstattung
Art. 6 Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
Art. 7 Dauer der Dienstreise
Art. 8 Tagegeld
Art. 9 Übernachtungsgeld
Art. 10 Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort
Art. 11 Kürzung des Tage- und Übernachtungsgeldes und der Vergütung nach Art. 10 Abs. 1
Art. 12 Erstattung der Nebenkosten
Art. 13 Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen
Art. 14 Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen
Art. 15 Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen
Art. 16 Zwischendienstreisen
Art. 17 Erkrankung während einer Dienstreise
Art. 18 Aufwandsvergütung
Art. 19 Pauschvergütung
Art. 20 Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen und bei vorzeitiger Beendigung des Dienstgeschäfts
Art. 21 Gerichtsvollzieher
Art. 22 Richter
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Abschnitt III Trennungsgeld und Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass (Art. 23–24)
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Abschnitt IV Schlussvorschriften (Art. 25–29)
[Schlussformel]
Inhalt
BayRKG
Text gilt ab: 15.07.2023
Fassung: 24.04.2001
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Art. 7
Dauer der Dienstreise
1
Die Dauer der Dienstreise richtet sich nach der Abreise und der Ankunft an der Wohnung.
2
Wird die Dienstreise an der Dienststelle angetreten oder beendet, so tritt diese an die Stelle der Wohnung.