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BayRKG
Text gilt ab: 15.07.2023
Fassung: 24.04.2001
Art. 7
Dauer der Dienstreise
1Die Dauer der Dienstreise richtet sich nach der Abreise und der Ankunft an der Wohnung. 2Wird die Dienstreise an der Dienststelle angetreten oder beendet, so tritt diese an die Stelle der Wohnung.