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BayRKG
Text gilt ab: 15.07.2023
Fassung: 24.04.2001
Art. 16
Zwischendienstreisen
1Zwischendienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstreisegeschäftsortes, die von diesem Ort aus angetreten und an ihm wieder beendet werden. 2Durch Zwischendienstreisen werden weder die Dienstreise noch der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort im Sinn des Art. 10 unterbrochen. 3Ist eine Übernachtung außerhalb des Dienstreisegeschäftsorts oder des Wohnorts notwendig, werden neben dem Übernachtungsgeld die notwendigen Auslagen für das Beibehalten der Unterkunft am bisherigen Geschäftsort nach Maßgabe der Art. 9 und 10 erstattet.