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BayRKG
Text gilt ab: 15.07.2023
Fassung: 24.04.2001
Art. 22
Richter
(1) Für Dienstreisen und Dienstgänge von Richtern
1.
zur Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäfts, das ihnen nach richterlicher Anordnung, nach der Geschäftsverteilung oder nach einer ihr gleichstehenden Anordnung obliegt,
2.
zur Wahrnehmung eines weiteren Richteramts, das ihnen übertragen ist,
3.
zur Teilnahme an einer Sitzung des Präsidiums, dem sie angehören,
bedarf es keiner Anordnung oder Genehmigung.
(2) Bei der Festsetzung der Reisekostenvergütung ist als Dauer des Dienstgeschäfts die tatsächliche Dauer des richterlichen Amtsgeschäfts, der Wahrnehmung des weiteren Richteramts oder der Teilnahme an der Sitzung des Präsidiums zugrunde zu legen.