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BayRKG
Text gilt ab: 15.07.2023
Fassung: 24.04.2001
Art. 21
Gerichtsvollzieher
Die Einzelheiten der Reisekostenerstattung der Gerichtsvollzieher bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten regelt das Staatsministerium der Justiz durch Rechtsverordnung.