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BayRKG
Text gilt ab: 15.07.2023
Fassung: 24.04.2001
Art. 19
Pauschvergütung
Die oberste Dienstbehörde kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen oder Dienstgängen an Stelle der Reisekostenvergütung im Sinn des Art. 4 Nrn. 1 bis 8 oder Teilen davon eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist.