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BayRKG
Text gilt ab: 15.07.2023
Fassung: 24.04.2001
Art. 10
Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort
(1) 1Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage, so werden als Vergütung vom 15. Tag an 50 v.H. des Tage- und Übernachtungsgeldes (Art. 8 Abs. 2 Satz 1, Art. 9 Abs. 2) und vom 43. Tag an Trennungstagegeld und Reisebeihilfen wie bei einer Abordnung (Art. 23) gewährt; Art. 9 Abs. 3 wird insoweit nicht angewandt. 2Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage zwischen dem Hinreisetag und dem Rückreisetag.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 das volle Tage- und Übernachtungsgeld (Art. 8 Abs. 2 Satz 1, Art. 9 Abs. 2 und 3) in besonderen Fällen über die 14-Tagesfrist hinaus, längstens jedoch bis zu drei Monaten bewilligen.