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RHG
Text gilt ab: 01.04.2018
Fassung: 23.12.1971
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Gesetz über den Bayerischen Obersten Rechnungshof
(Rechnungshofgesetz – RHG)
Vom 23. Dezember 1971
(BayRS IV S. 682)
BayRS 630-15-F

Vollzitat nach RedR: Rechnungshofgesetz (RHG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 630-15-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 73a Abs. 13 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118) geändert worden ist

Inhaltsübersicht

I. Teil Der Bayerische Oberste Rechnungshof
Art 1 Stellung und Sitz
Art. 2 Gliederung
Art. 3 Mitglieder
Art. 4 Präsident und Vizepräsident
Art. 5 Ernennung
Art. 6 Richterliche Unabhängigkeit
Art. 7 Mitglied kraft Auftrags
Art. 8 Kollegialprinzip
Art. 9 Ausschließung eines Mitglieds
Art. 10 Beratungsgeheimnis
Art. 11 Verteilung der Prüfungsgeschäfte
Art. 12 Geschäftsordnung
II. Teil Die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter
Art. 13 Stellung und Aufgaben
Art. 14 Sitz und Bezeichnung
III. Teil Schlußbestimmungen
Art. 15 (Änderungsbestimmung)
Art. 16 Inkrafttreten
Art. 1
Stellung und Sitz
(1) Der Oberste Rechnungshof ist eine der Staatsregierung gegenüber selbständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Staatsbehörde.
(2) Der Oberste Rechnungshof hat seinen Sitz in München.
Art. 2
Gliederung
(1) Der Oberste Rechnungshof gliedert sich in Prüfungsabteilungen und eine Präsidialabteilung.
(2) In den Prüfungsabteilungen sind jeweils mehrere Prüfungsgebiete zusammengefaßt; den Prüfungsgebieten werden Prüfungsbeamte zugeteilt.
Art. 3
Mitglieder
(1) Mitglieder des Obersten Rechnungshofs sind der Präsident, der Vizepräsident, die Abteilungsleiter und die Prüfungsgebietsleiter.
(2) 1Zum Mitglied des Obersten Rechnungshofs kann nur ernannt werden, wer für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert ist und über die erforderliche Verwaltungserfahrung verfügt. 2Der Präsident, der Vizepräsident und die Hälfte der weiteren Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
(3) 1Die Mitglieder des Obersten Rechnungshofs sind mindestens Leitende Ministerialräte. 2Der Präsident wird in ein Beamtenverhältnis auf Zeit gemäß Art. 80 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung berufen; Wiederwahl ist ausgeschlossen. 3Die übrigen Mitglieder müssen Beamte auf Lebenszeit sein.
Art. 4
Präsident und Vizepräsident
(1) 1Der Präsident leitet die Verwaltung des Obersten Rechnungshofs und führt, unbeschadet des Art. 6, die Dienstaufsicht über den Obersten Rechnungshof und die Rechnungsprüfungsämter; er vertritt den Obersten Rechnungshof nach außen. 2Als Mitglied des Obersten Rechnungshofs ist er nach Maßgabe dieses Gesetzes an den Beschlüssen des Obersten Rechnungshofs beteiligt.
(2) 1Der Präsident wird vom Vizepräsidenten vertreten. 2Im übrigen wird die Vertretung durch die Geschäftsverteilung geregelt.
Art. 5
Ernennung
(1) 1Der vom Landtag gemäß Art. 80 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung gewählte Präsident wird vom Ministerpräsidenten ernannt. 2Der Präsident tritt mit dem Ende der Amtszeit oder mit dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für Richter in den Ruhestand.
(2) 1Der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder (Art. 3) werden auf Vorschlag des Präsidenten vom Ministerpräsidenten ernannt. 2Der Präsident hat vor Weitergabe seines Vorschlags an den Ministerpräsidenten das Kollegium zu hören, wenn ein neues Mitglied ernannt werden soll.
(3) Die übrigen Beamten des Obersten Rechnungshofs und der Rechnungsprüfungsämter ernennt der Präsident des Obersten Rechnungshofs.
Art. 6
Richterliche Unabhängigkeit
(1) 1Die Mitglieder des Obersten Rechnungshofs sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 2Die Vorschriften für Richter auf Lebenszeit über die Dienstaufsicht, die Versetzung in ein anderes Amt, die Versetzung in den Ruhestand, die Entlassung, die Amtsenthebung, die Altersgrenze und die Disziplinarmaßnahmen sind auf sie entsprechend anzuwenden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; die Amtsenthebung des Präsidenten ist nur in Form der Abberufung nach Maßgabe des Art. 80 Abs. 2 Satz 4 der Verfassung möglich.
(2) 1Für ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen die Mitglieder des Obersten Rechnungshofs sind die Dienstgerichte für Richter zuständig, auch wenn die Mitglieder sich im Ruhestand befinden. 2Sie entscheiden ferner in den Fällen des Art. 53 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchst. a, d und e des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes (BayRiStAG); Art. 64 Abs. 2 und 3 und Art. 68 Abs. 2 BayRiStAG gelten sinngemäß.
(3) Die Dienstgerichte für Richter entscheiden in der für Verfahren gegen Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgeschriebenen Besetzung.
(4) 1Gegen den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Obersten Rechnungshofs können Disziplinarmaßnahmen nur im gerichtlichen Disziplinarverfahren verhängt werden. 2Disziplinarbehörde ist im Verfahren gegen den Präsidenten das Präsidium des Landtags nach Beschluss des Landtags, gegen die weiteren Mitglieder des Obersten Rechnungshofs der Präsident.
Art. 7
Mitglied kraft Auftrags
(1) 1Ist ein Prüfungsgebietsleiter an der Ausübung seiner Aufgabe nicht nur vorübergehend verhindert, so kann der Präsident nach Anhörung des Kollegiums einen Beamten für einen im voraus festgelegten Zeitraum mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Prüfungsgebietsleiters beauftragen. 2Entsprechendes gilt, solange die Planstelle eines Prüfungsgebietsleiters frei ist. 3Der Beamte soll den Anforderungen nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 genügen.
(2) Für die Dauer der Beauftragung gilt Art. 6 entsprechend.
Art. 8
Kollegialprinzip
(1) Die Beschlüsse des Obersten Rechnungshofs werden im Großen oder im Kleinen Kollegium gefaßt.
(2) 1Das Große Kollegium besteht aus allen Mitgliedern des Obersten Rechnungshofs; den Vorsitz führt der Präsident. 2Das Große Kollegium beschließt
1.
über den Bericht nach Art. 97 der Bayerischen Haushaltsordnung2),
2.
über Berichte nach Art. 99 der Bayerischen Haushaltsordnung,
3.
über Vorschläge und Äußerungen zu Rechtsvorschriften, welche die Rechnungsprüfung und deren Organisation regeln,
4.
über Angelegenheiten, die ein Kleines Kollegium wegen ihrer allgemeinen Bedeutung oder ein Mitglied des Kleinen Kollegiums vorlegen,
5.
in Fällen, in denen ein Kleines Kollegium in einer Rechtsfrage von dem Beschluß eines anderen Kollegiums, das an ihm festhält, oder von einem Beschluß des Großen Kollegiums abweichen will und
6.
in den Fällen der Art. 5 Abs. 2 Satz 2, Art. 7 Abs. 1, Art. 9, Art. 12, Art. 13 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14.
(3) 1Das Kleine Kollegium besteht aus dem zuständigen Abteilungsleiter und dem zuständigen Prüfungsgebietsleiter. 2Berührt eine Angelegenheit nach der Geschäftsverteilung auch andere Prüfungsabteilungen und -gebiete, so treten deren Leiter nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung dem Kollegium bei. 3Der Präsident tritt außer in den Fällen des Absatzes 4 dem Kollegium bei, wenn er oder ein Mitglied es für geboten hält. 4Den Vorsitz im Kleinen Kollegium führt das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste Mitglied.
(4) 1Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 2Besteht ein Kleines Kollegium nur aus zwei Mitgliedern und ist eine Übereinstimmung nicht zu erzielen, so tritt der Präsident dem Kollegium bei.
(5) Die näheren Vorschriften über die Beschlußfähigkeit und das Verfahren sowie über die Bestimmung des Dienstalters werden durch die Geschäftsordnung getroffen.

2) [Amtl. Anm.:] BayRS 630-1-F
Art. 9
Ausschließung eines Mitglieds
1Ein Mitglied des Obersten Rechnungshofs darf nicht tätig werden, wenn Gründe vorliegen, die seine Befangenheit besorgen lassen. 2Im Zweifelsfall entscheidet das Kollegium.
Art. 10
Beratungsgeheimnis
1Die Mitglieder des Obersten Rechnungshofs haben über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses zu schweigen. 2Das gleiche gilt für andere Bedienstete des Obersten Rechnungshofs, die davon Kenntnis erhalten.
Art. 11
Verteilung der Prüfungsgeschäfte
1Der Präsident, der Vizepräsident, die Abteilungsleiter und der dienstälteste Prüfungsgebietsleiter (Präsidium) verteilen vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer die Prüfungsgeschäfte auf die Abteilungen und Prüfungsgebiete; für die Beschlußfassung gilt Art. 8 Abs. 4 Satz 1 entsprechend. 2Im Lauf des Geschäftsjahres kann die Geschäftsverteilung nur aus zwingenden Gründen geändert werden.
Art. 12
Geschäftsordnung
Der Oberste Rechnungshof gibt sich eine Geschäftsordnung; sie wird im Staatsanzeiger veröffentlicht.

II. Teil Die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter

Art. 13
Stellung und Aufgaben
(1) Die Rechnungsprüfungsämter sind dem Obersten Rechnungshof nachgeordnete Behörden.
(2) 1Der Oberste Rechnungshof weist den Rechnungsprüfungsämtern jeweils für ein Geschäftsjahr die Prüfungsaufgaben zu. 2Die Rechnungsprüfungsämter führen diese für den Obersten Rechnungshof unter seiner Oberleitung und nach seinen Weisungen nach Maßgabe der Bayerischen Haushaltsordnung2) durch.

2) [Amtl. Anm.:] BayRS 630-1-F
Art. 14
Sitz und Bezeichnung
Sitz und Bezeichnung der Rechnungsprüfungsämter werden durch Rechtsverordnung der Staatsregierung im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof bestimmt.
Art. 15
(Änderungsbestimmung)
Art. 16
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.3)
(2) (gegenstandslos)

3) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 23. Dezember 1971 (GVBl. S. 469)