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Inhaltsverzeichnis
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Gesetz über den Bayerischen Obersten Rechnungshof (Rechnungshofgesetz – RHG) Vom 23. Dezember 1971 (BayRS IV S. 682) BayRS 630-15-F (Art. 1–16)
Inhaltsübersicht (amtlich)
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I. Teil Der Bayerische Oberste Rechnungshof (Art. 1–12)
Art. 1 Stellung und Sitz
Art. 2 Gliederung
Art. 3 Mitglieder
Art. 4 Präsident und Vizepräsident
Art. 5 Ernennung
Art. 6 Richterliche Unabhängigkeit
Art. 7 Mitglied kraft Auftrags
Art. 8 Kollegialprinzip
Art. 9 Ausschließung eines Mitglieds
Art. 10 Beratungsgeheimnis
Art. 11 Verteilung der Prüfungsgeschäfte
Art. 12 Geschäftsordnung
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II. Teil Die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter (Art. 13–14)
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III. Teil Schlußbestimmungen (Art. 15–16)
Inhalt
RHG
Text gilt ab: 01.04.2018
Fassung: 23.12.1971
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Art. 12
Geschäftsordnung
Der Oberste Rechnungshof gibt sich eine Geschäftsordnung; sie wird im Staatsanzeiger veröffentlicht.